Die Favela
Die Favela „Jardim Sao Luis“ befindet sich im Süden der Großstadt Sao Paulo. Sie umfasst eine Fläche von 24km² mit 268.000 Einwohnern. (Stand 2010) In diesem Armutsviertel unterstützen wir das Gemeindezentrum „Rainha da Paz“.
Die Gründerin des Gemeindezentrums heißt: Maria Regina Sigaki. Sie zog im Jahr 1988 in diese Region. Als sie feststellte, dass sie am Rand einer der ärmsten Regionen der Stadt lebte, stellte sie ihr Leben in den Dienst der Bedürftigen und sozial Schwachen. Sie hat sich das Vertrauen der Menschen erarbeitet, kümmert sich um bessere Lebensbedingungen und fordert die Grundrechte der Bürger ein. Sie organisierte eine regelmäßige Müllentsorgung, setzte sich für die Errichtung von Arztpraxen und Schulen in der angrenzenden Nachbarschaft ein.
Vor allem war es notwendig die wichtigsten sozialen Probleme in den Griff zu bekommen und sich der harten Realität zu stellen: der Gewalt auf den Straßen, dem Drogenhandel, die Vernachlässigung durch die staatlichen Stellen, Hunger, Mangel an Bildung und gesundheitlicher Grundversorgung.
Nach 30 Jahren Geschichte und viel sozialem Engagement sind die positiven sozialen Auswirkungen bemerkenswert. Das Gemeindezentrum vermischt sich mit dem Leben der Bewohner in der favela und die Träume von Maria Regina, der Gründerin des Vereins „Rainha da Paz“ sind wahr geworden.
In 15 verschiedenen Bildungs- und Sozialprojekten werden 2500 Familien betreut und unterstützt. Seit der Gründung unseres Vereins „Abrigo Brasil e. V.“ im Januar 2004, unterstützen wir diese Arbeit mit Spendengeldern und viel persönlichem Engagement.
Verein Abrigo Brasil e.V.
Über viele Jahre hinweg war Brasilien unsere Wahlheimat. Das Land und seine lebensfrohen Menschen wuchsen uns ans Herz. In dieser Zeit erfuhren wir viel über die Herzlichkeit und Lebensfreude der Brasilianer, sahen aber auch die andere Seite: Not und Armut herrschen in großen Teilen der Bevölkerung.
Wir versuchten, auf unsere Art zu helfen und engagierten uns in gemeinnützigen Organisationen: Dr. Nelida Nowak in der Ambulanz des Krankenhauses „Servidor Publico Municipal“in Sao Paulo. Beate Brauer in der Kindereinrichtung „Semente Esperanca“ in Campinas. Diese Arbeit sensibilisierte uns für die Probleme, die es in den Elendsvierteln Tag für Tag zu lösen gilt. Damals entstand bereits der erste Kontakt zu den 4 Elendsvierteln im Bezirk “Jardim Sao Luiz“ im Süden von Sao Paulo.
Zurück in Deutschland gründeten wir am 08.Januar 2004 unseren gemeinnützigen Verein „Abrigo Brasil e.V.“ Aktive und intensive Unterstützung erhielten wir dabei von unseren Ehemännern Dr. Karl Nowak und Holger Brauer, sowie von der Familie Simonetta, Markus Kokott und Bernhard Blödt.
Ziel unseres Vereins ist es, die Menschen in den Elendsvierteln so zu unterstützen, dass unsere Hilfe in Selbsthilfe umgesetzt werden kann. Langfristig möchten wir erreichen, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, aus eigener Kraft ihre Lebenssituation zu verbessern. Mit den Vereinen „Associacao do Abrigo Nossa Senhora Rainha da Paz“ und „Abrah“ sind bereits vor Ort konstruktive und hilfreiche Kontakte geknüpft, so dass wir gezielt dort helfen können, wo die größte Not herrscht.
1. Der Verein führt den Namen „Abrigo Brasil“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts <...> eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Waldburg. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Lebensqualität der Familien in Sao Paulo (Brasilien), insbesondere der Bevölkerung des Elendsviertels „Jardim Fim de Semana“. Dabei sollten auch bessere Voraussetzungen für die Bildung und Erziehung geschaffen werden. Die Förderung und Durchführung von Projekten wird in Zusammenarbeit mit dem Verein „Associacao de Abrigo Nossa Senhora Rainha da Paz do Jardim de Semana“ erfolgen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ¨ ärztliche Betreuung 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über schriftliche einzureichende Beitrittsgesuche entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
1. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt und ist am 02. Januar eines Jahres zur Zahlung fällig. Soweit ein Mitglied während des laufenden Kalenderjahres eintritt, ist der Mitgliedsbeitrag pro rata temporis innerhalb von 14 Tagen nach dem Beitritt zur Zahlung fällig. 2. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren abgebucht. Entsprechende Vollmacht ist von den Mietgliedern zu erteilen. Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen.
1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September bei einem Vorstandsmitglied zugehen. 2. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteile am Vereinsvermögen. 1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. 2. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gegeben. § 5 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend. Organe des Vereins sind a) der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Wart für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und dem Schriftführer. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; 2. Einberufung der Mitgliederversammlung; 3. Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; 4. Buchführung; 5. Erstellung eines Jahresberichts; 6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
3. Der Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Bevollmächtigung Dritter, auch Mitglieder, ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; 2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; 3. Entlastung des Vorstands; 4. Beschlussfassung mit Veränderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; 5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstands. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Mindestens ein Mal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden. 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen ist, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. 6. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand hat das Recht als Mitglieder des jeweiligen Ausschusses auch Nichtvereinsmitglieder zu bestellen.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 14 Abs. 5 festgelegten Mehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und der Kassenwart die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Die Regelung gilt auch dann, der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Grundsätzlich enthält das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Vereinsrecht keine Aussagen über die Haftung der Organmitglieder gegenüber dem Verein für den Fall der schuldhaften Schlechterfüllung der übertragenen Aufgaben. Es ist mithin auf die allgemeinen Grundsätze des Schuldrechts zurückzugreifen, wonach das Organmitglied wegen schuldhafter Schlechterfüllung entweder eines Auftragsvertrages oder eines auf Dienstleistung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrages haftet. Die Haftung der Organmitglieder beginnt mit der Annahme des mit der Organstellung verbundenen Amts, auch im Gründungsstadium; auf die Eintragung im Vereinsregister kommt es nicht an. Die Haftung endet im Regelfall mit dem Ablauf der Amtszeit. Jeder Inhaber einer Organstellung hat die damit verbundenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachwalters für den Verein zu erfüllen. Die Anforderungen, die an einen ordentlichen Sachwalter gestellt werden, sind von Verein zu Verein verschieden; es kommt auf die Art seiner Betätigung, seine Größe und seine Zwecksetzung an. Hat ein Verein mehrere Organe, so trägt regelmäßig der Inhaber des Vorstandsamts ein Bündel von Verpflichtungen, während die Inhaber weiterer Vereinsämter hieran gemessen nur Teilaufgaben zu erfüllen haben. Soweit der Verein für das schuldhafte Verhalten eines Organmitglieds Kraft der Zurechnungsnorm des § 31 BGB haftet, so ist regelmäßig eine Amtsführung gegeben, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachwalters nicht in Einklang steht. Insbesondere muss jeder Inhaber einer Organstellung die einschlägigen staatlichen Gesetze, behördlichen, evtl. gerichtlichen Anordnungen, die Satzung, vorhandenes satzungsnachrangiges Vereinsrecht sowie Einzelanweisungen der Mitgliederversammlung und generell die gültigen Grundsätze des Vereinsrechts beachten. Jedes Organmitglied ist verpflichtet mitzuwirken, dass der gesetzte Vereinszweck verwirklicht wird. Er ist zur Treue gegenüber dem Verein verpflichtet. Die Pflichtverletzung eines Organmitglieds kann zur Haftung führen, wenn Sie auf einem Verschulden beruht, wobei allerdings schon einfache Fahrlässigkeit genügt. Im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung besteht zunächst ein Erfüllungsanspruch und u. U. ein Anspruch auf Unterlassung. Es kann auch ein auf Geld lautender Schadenersatzanspruch des Vereins gegeben sein.
2.1 Allgemeine Deliktshaftung Trifft den Verein die Organhaftung, weil sein Vorstand einen Dritten widerrechtlich und schuldhaft geschädigt hat, so haftet auch das schuldige Vorstandsmitglied den geschädigten Dritten auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung. 2.2 Haftung wegen unterlassener rechtzeitiger Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 42 Abs. 2 S. 1 BGB). Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner (§ 42 Abs. 2 S. 2 BGB). Diese Schadenersatzpflicht tritt nur bei Verschulden ein. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Sachwalters. Fehlendes Interesse oder mangelnde Sachkenntnis lässt die Verantwortung unberührt. Jedes Vorstandsmitglied hat sich fortlaufend über den Vermögensstand des Vereins zu unterrichten. Die Pflicht zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ausgelöst, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei der Aufstellung einer Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergeben hat. Soweit erkennbar bereits das Stadium einer Krise erreicht ist, hat der Vorstand eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen. 2.3 Haftung des Vorstands wegen Nichtabführung der Beiträge von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit Soweit der Verein Arbeitnehmer beschäftigt, ist er als Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugstelle abzuführen. Die Nichtabführung ist nach § 266 a StGB strafbar; beim Verein richtet sich die Strafdrohung gegen den Vorstand (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Bei der Vorschrift des § 266 a StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Verlangt wird ein vorsätzliches Vorenthalten; dazu genügt es, dass der Vorstand bewusst die Beiträge der Einzugstelle nicht firstgerecht abführt obwohl ihm bekannt ist, dass er nach dem Gesetz hierzu verpflichtet ist. Vorsatz ist immer gegeben, wenn von Löhnen und Gehältern der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung einbehalten aber nicht abgeführt wird. Ist der Verein nur in der Lage, einen Teil des Lohns auszuzahlen, so muss der auf diesen Lohnteil entfallende Beitragsabzug vorgenommen und abgeführt werden. Auch wenn sich der Verein in der Krise befindet, muss der Vorstand dafür Sorge tragen, dass die Arbeitnehmeranteile vorrangig abgeführt werden. Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Vorstand wird von der zuständigen Einzugsstelle geltend gemacht. Der Vorstand, der vorsätzlich gegen die Abführungspflicht verstößt, hat die vorenthaltenen Beträge zu ersetzen. 2.4 Steuerliche Haftung des Vorstands Der Vorstand hat die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen. Dazu können die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gehören. Weiterhin gehört hierzu die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen, zur Auskunftserteilung, zur Erstattung von Mitteilungen nach §§ 137 – 139 AO und vor allem die Entrichtung der Steuern aus dem verwalteten Vermögen. Nach § 69 AO haften die gesetzlichen Vertreter persönlich, soweit Ansprüche aus dem Steuerverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. |